Die besondere Rolle des Hausherren im Mittelalter
Der Hausstand aller Schichten war patriarchalisch strukturiert. An der Spitze der Hierarchie stand der Hausherr, der umfangreiche Rechte über die Angehörigen seines Hauses, aber auch Pflichten ihnen gegenüber hatte.
Die Zuordnung der Herkunft einer Familie erfolgte in einer Struktur von Verwandtschaftslinien, die männlich determiniert waren. Das Zentrum des Hausstands bildete die eheliche Gemeinschaft, bei der der Ehemann die Verfügungsgewalt über die Mitglieder seines Hauses hatte, jedoch auch für sie haftete. Der lateinische Rechtsbegriff für diesen Sachverhalt lautete Mundium. In der deutschen Sprache klingt diese Rechtsauffassung noch heute in den Begriffen Vormund und Mündigkeit an. Der deutsche Begriff für Mundium war Munt, demgemäß wurde der Haushaltsvorstand auch Muntherr genannt, seine Angehörigen wurden als Muntlinge bezeichnet. Zum Mundium des Hausherrn gehörten die Ehefrau, die minderjährigen Kinder sowie auch die erwachsenen, unverheirateten Kinder. Falls Gesinde vorhanden war, fiel auch dieses unter sein Verfügungsrecht. Daneben gab es die zum Teil sehr zahlreiche weitere Verwandtschaft. Wer zu ihr zählte und welche Verpflichtungen und Rechte sich aus ihr ergaben, hing vom jeweiligen Kulturkreis sowie auch vom sozialen Status ab und unterschied sich darüber hinaus regional. Zu den Pflichten der Verwandtschaft gehörte beispielsweise die Festlegung der Erbfolgen oder das Schlichten von Erbstreitigkeiten. Im Verlauf des Mittelalters schwand die Bedeutung der Großfamilie jedoch. Vor allem infolge des Siegeszugs des Christentums rückte die Kernfamilie nun in den Mittelpunkt. Viele Verpflichtungen, die zuvor der weiteren Verwandtschaft oblagen, wurden nun auf sie übertragen.
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