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Das Stadtrecht im Mittelalter

Die mittelalterliche Stadt hob sich schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild vom Umland ab. Stadtmauern, Türme und Tore sowie auch der tägliche Markthandel mit Kaufmannsgut und Handwerksprodukten unterschieden sie deutlich von den ländlichen Siedlungen. Im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Bürger innerhalb einer Stadt und auch den Beziehungen der Städte und Gemeinden untereinander kam dem Stadtrecht eine herausragende Stellung zu. Die persönliche Freiheit der Bürger, ihr Recht auf Grundbesitz und das daraus abgeleitete Erbrecht bildeten den Mittelpunkt des Stadtrechts. Der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ bedeutete, dass neben den freien Bürgern der Stadt auch ländliche Hörige, die dorthin übersiedelten, nicht mehr als Unfreie galten.

In der Stadt galt ein erhöhter Friede, durch den der besondere Schutz dieses Gebiets gewährleistet wurde. Dieses Modell der „Stadt im Rechtssinne“ erschien zuerst in den Gründungsstädten des 12. Jahrhunderts beginnend mit Freiburg im Breisgau im Jahre 1120. Die alten Bischofsstädte an Rhein und Donau kannten seinerzeit noch kein Stadtrecht dieser Art. Insbesondere in der Gesetzessammlung „Lex familiae“ des Bischofs Burchard von Worms aus dem Jahre 1023 lässt sich gut nachvollziehen, dass diese Städte noch vollständig in die ländliche Ordnung von Grundherrschaft und Vogtei eingebunden waren. Der Kampf für die kommunale Autonomie und gegen das Prinzip der Hörigkeit dauerte hier noch bis zum Ende des 12. Jahrhunderts an.

Privilegien – älteste Form des Stadtrechts

Bei den Aufzeichnungen des Stadtrechts reicht die schriftliche Fixierung der Privilegien am weitesten zurück. Ihre Reihe beginnt mit der „Freiburger Handfeste“ des Konrad von Zähringen aus dem Jahre 1120. Einige der frühesten Privilegien, etwa die Heinrichs des Löwen, sind nur durch spätere Aufzeichnungen überliefert. Vermutlich wurden sie anfangs nur mündlich erteilt. Zu den weltlichen und geistlichen Fürsten trat als Aussteller von Privilegien bald auch der Kaiser hinzu (Augsburg 1156, Bremen 1186, Lübeck 1188). Erst seit der Wende zum 13. Jahrhundert zeichneten zunehmend auch Grafen und Edelherren als Aussteller. So wurde das Stadtrechtprivileg, das sich oft mit dem pauschalen Verweis auf das Recht einer anderen Stadt begnügte, zu einem alltäglichen Instrument territorialer Städtepolitik. Neben die Privilegien traten allmählich eigene Rechtsaufzeichnungen der Bürger. Manche von ihnen waren zur Rechtsmitteilung an andere Städte bestimmt, andere dienten dem eigenen Gebrauch. Neben den Rechtsbüchern, die privater Natur waren (Mühlhäuser „Reichsrechtsbuch“ um 1224, Hamburger „Ordeelsbok“ 1270), standen amtliche Aufzeichnungen (Bremen 1303/08, Goslar um 1330), die Kodifizierungen gleichkamen und damit einen allgemein verbindlichen Charakter annahmen.

Inhalte des Stadtrechts

Inhaltlich bestanden solche Stadtrechte neben überkommenem Stammesrecht und privilegierten Freiheiten zunehmend aus eigenen städtischen Satzungen. Ihre ständig anwachsende Zahl ließ sich schließlich in Stadtrechtsaufzeichnungen nicht mehr bewältigen. Eigens zu diesem Zweck angelegte Statutenbücher wurden nun eingeführt, in denen die Ratsbeschlüsse schriftlich festgehalten wurden, während aufgehobene Beschlüsse gestrichen wurden. Es war üblich, jährlich eine Verlesung des kompletten, aktuellen Stadtrechts abzuhalten, bei der die gestrichenen Teile ausgespart wurden. Ende des Spätmittelalters unternahmen es einige bedeutende Städte (zuerst Nürnberg 1479), ihr Stadtrecht im Sinne des rezipierten römischen Rechts zu überarbeiten, was in vielen Bereichen zu Rechtsreformen führte.

Stadtrechtsfamilien

Eine auffällige Erscheinung des mittelalterlichen Stadtrechts waren die sogenannten Stadtrechtsfamilien. Viele Stadtherren verliehen ihren Neugründungen das Recht einer älteren, angesehenen Stadt. Dies geschah zumeist nur durch einen pauschalen Verweis auf deren Recht, bisweilen aber durch die Einführung eines ausführlichen, dem Recht der Mutterstadt nachgebildeten Stadtrechts. Eine Rechtsbeziehung zwischen Städten konnte aber auch ohne ausdrückliche Übernahme des Rechts einer älteren Stadt zustande kommen. Dies war beispielsweise dann der Fall, wenn sich eine jüngere Stadt an eine ältere wandte, um sie um Mitteilung ihres Rechts oder um wiederholte Rechtshilfe in Einzelfällen zu ersuchen. Oft veranlasste erst eine solche Anfrage die befragte Stadt, die wichtigsten Sätze ihres Rechts zusammenzustellen. Zum Teil entstanden auf diese Weise umfangreiche Bücher (Lübeck für Tondern 1243, Dortmund für Memel 1252).

Einflussreiche deutsche Stadtrechtsfamilien

Die größten deutschen Stadtrechtsfamilien waren die von Lübeck (Lübisches Recht) und die von Magdeburg (Magdeburger Recht). Im Rheingebiet haben Aachen und besonders Frankfurt große Stadtrechtsfamilien begründet, im Süden bildeten die Stadtrechte von Freiburg, Nürnberg und Wien eine solche Einheit. Im Norden schlossen sich Braunschweig, Lüneburg, Münster, Soest und Dortmund zusammen. Viele Tochterstädte haben ihre Mutterstadt auch später immer wieder um Rat gefragt, wenn etwa Entscheidungen in wichtigen Gerichtsprozessen anstanden. Aus solchen Fällen entwickelte sich zum Teil die regelmäßige Einholung von Rechtsauskünften von der Mutterstadt als Oberhof. Dieser Oberhof fungierte als Rechtsauskunfts- und Rechtsbelehrungsgremium, der gegen Entgelt auf Anfrage für auswärtige Gerichte tätig wurde. Dabei war der Oberhof nicht verpflichtet, jedes Ersuchen um Hilfestellung anzunehmen, sondern konnte die Anfragenden auch abweisen.

Stadtverfassung

In der Verfassung der mittelalterlichen Stadt haben ältere Entwicklungsphasen nur geringe Spuren hinterlassen. In norddeutschen Städten erinnerten die Begriffe für die verschiedenen Ämter noch an die ländliche Gemeinde. So gab es etwa das Amt des Bauermeisters, mit dem die Tätigkeit als Richter bezeichnet wurde. Der Nachbarschaftsverband, der als lose dörfliche Realgenossenschaft verstanden werden muss, wurde als Burschaft bezeichnet. Mit dem Begriff Weichbild wurden verschiedene Aspekte städtischen Rechts beschrieben. Dieses Wort hatte präurbane Ursprünge und deutete auf eine freie Siedlergemeinde hin, die der Stadt häufig vorausging. Ihre Vollendung erfuhr die Stadtverfassung erst mit dem Aufkommen des Rates als Exekutivorgan der Bürgergemeinde. Seine umfassende Regierungs- und Satzungsgewalt gründete sich auf den alljährlich erneuerten Bürgereid, der damit zum Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des mittelalterlichen Stadtrechts wurde.

Grundlagen des Stadtrechts

Zu den Grundlagen des Stadtrechts gehörte vor allem die hervorgehobene Stellung der Stadt als Gerichtsgemeinde freier Bürger. Ihr bisweilen von der Bürgerschaft sogar frei gewählter Richter hieß Schultheiß oder Vogt. Dabei betont namentlich letztere Bezeichnung die Parallele zur Hochgerichtsbarkeit. Sowohl im fränkischen Raum von Aachen bis Nürnberg als auch in Westfalen und im Einflussbereich des Magdeburger Rechts stand dem Stadtrichter ein Kollegium von Schöffen zur Seite. Auch dieses stellte ein Merkmal der Hochgerichtsbarkeit dar. In anderen Landesteilen war es üblich, dass auch sogenannte Dingleute, die aus der Bürgerschaft stammten, mit der Urteilsfindung in einem Gerichtsprozess betraut wurden. Ratsherren konnten ebenso die Rolle des Richters einnehmen. Während der Gerichtsverhandlung übernahmen Sprecher der streitenden Parteien die Aufgabe, ihre unterschiedlichen Positionen als Kläger oder Beklagter vorzutragen. Die Gerichtsherrschaft lag generell in den Händen der Stadtherrn, bevor etliche Städte dazu übergingen, ihre diesbezüglichen Befugnisse auszudehnen. Dies wurde erreicht, indem die Stadt ihrem Stadtherrn die Gerichtsherrschaft abkaufte oder ihm bestimmte Güter pfandweise überließ. Die Richter konnten nun vom Stadtrat in ihr Amt eingesetzt werden.

Strukturen des Stadtrechts

Die Strukturen des mittelalterlichen Stadtrechts muten in vieler Hinsicht modern an, weisen jedoch auch einige Sachverhalte auf, die heute befremdlich wirken. So erscheinen die seitens des Rates erlassenen Satzungen in der Retrospektive zwar als Weisungen und Gebote, die von der Obrigkeit gesetzt wurden, zugleich basieren sie jedoch auf dem Bürgereid, den jeder Bürger abzuleisten hatte. Dieser Eid bedeutete eine Zustimmung der Bürger zu sämtlichen Entscheidungen des Stadtrates, die a priori abgegeben wurde. Ihre Geltung begründete sich somit in der Selbstunterwerfung der Bürger im Zuge der Willkür. Andererseits waren die Gewohnheiten, die das bürgerliche Rechtsleben in den Bereichen Handel und Wirtschaft sowie im Güter- und Erbrecht prägten, kein Gewohnheitsrecht im Sinne von ungeschriebenen Rechtsnormen. Obwohl diese Rechtsbereiche schriftlich fixiert waren, konnte der mittelalterliche Mensch nicht ohne Weiteres erwarten, dass gleiches Recht für alle Bürger galt. Der feste Brauch rechtsgeschäftlicher Regelungen bedeutete lediglich, dass die Rechtsprechung als Einzelfallentscheidung gesehen wurde, wobei der Ausgang von Gerichtsverfahren ausgesprochen variabel und nahezu unvorhersehbar war.

Stadtrecht als Rechtsform

Das Rechtsleben der mittelalterlichen Stadt war durch das Vordringen der Schriftlichkeit gekennzeichnet, wie es vor allem in den erhalten gebliebenen Stadtbüchern nachvollzogen werden kann. Die schriftliche Fixierung der Rechtsnormen führte zu qualitativen Veränderungen. So wurde beispielsweise bei Liegenschaftsübertragungen der Grundbucheintrag selbst zum entscheidenden Beweismittel in strittigen Fällen. Dabei blieb das Stadtrecht jedoch aufgeschriebenes Gesetz und wurde nicht zum geschriebenen Gesetz, wie etwa das römische oder das kanonische Recht. Dies führte in der Konsequenz zu den erheblichen individuellen Varianten innerhalb der Rechsprechung. So blieb das städtische Gerichtsverfahren trotz aller Gerichts- und Schöffenbücher ein überwiegend mündliches Verfahren.

Innovationen durch das mittelalterliche Stadtrecht

Das mittelalterliche Stadtrecht hat auf vielen Gebieten Neuerungen hervorgebracht. Diese betrafen viele Lebensbereiche. So profitierte das Handels- und Kreditrecht erheblich durch die Veränderungen hinsichtlich der Bereiche Handelsgesellschaft, Kommission, Grundbuch, Wechsel und Konkurs. Auch das Arbeits- und Strafrecht erfuhr deutliche Innovationen. Im Prozessrecht wurde der Zweikampf der vor Gericht streitenden Parteien abgeschafft, der häufig als Mittel der Urteilsfindung gedient hatte und noch auf germanischem Stammesrecht beruhte. Hier konnten zuvor größere körperliche Kräfte des Gegners den Ausschlag für den Sieg bei Gericht geben. Als Grundtendenz machte sich – neben der Mobilisierung der Rechtsbildung – vor allem eine Rationalisierung des Rechtsdenkens bemerkbar.

Autor: Annette Wallbruch

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Der Pranger war in der Regel eine Säule mit Eisenspange, die als Instrument der Strafgerichtsbarkeit diente. Ab dem 13. Jahrhundert war er als Ehrenstrafgerät weit verbreitet.

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